Yachtcharter


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§§: Der Chartervertrag

Yachtcharter (Inter+)National: Vertragsbedingungen

 

1.        Bei Beginn der Charterperiode hinterlegt der Charterer beim Vercharterer eine Kaution in bar oder bestätigtem Bankscheck oder mit Travellerschecks beziehungsweise durch Überweisung oder mittels VISA- oder EURO-card Beleg. Der Vercharterer ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für Schäden und Verluste, die durch die Kasko-Versicherung nicht gedeckt sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch der Yacht entstanden sind (Abnutzung) vorbehaltlich späterer Abrechnung zurückzubehalten. Im übrigen ist die Kaution unverzüglich nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Rückgabe der Yacht zur Rückzahlung fällig. Durch die Hinterlegung der Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.

2.        Der Vercharterer verpflichtet sich, den Schiffsführer bei Übergabe des Schiffes unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ausführlich in die Yacht einzuweisen. Hierüber ist ein Protokoll (Checkliste) anzulegen und zu unterzeichnen. Durch die Unterzeichnung des Protokolls durch den Charterer oder dem von ihm bestimmten Schiffsführer bestätigt der Charterer verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht nach Maßgabe des Protokolls.

3.        Sollte der Charterer aus einem wichtigem Grunde vom Vertrag zurücktreten wollen, so kann er einen geeigneten Ersatz-Charterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Sollte dies nicht möglich sein, so wird sich der Vercharterer um eine anderweitige Vercharterung bemühen. Gelingt dies, so hat der Charterer Anspruch auf Rückzahlung von 80% des Charterpreises der sich anteilig für den Zeitraum errechnet, für welchen die Ersatz-Vercharterung gelingt. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Der Vercharterer empfiehlt dringend eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschliessen.

4.        Der Charterer erklärt ausdrücklich über ausreichende seemännische Erfahrung zu verfügen, sich über das zu befahrende Seegebiet im Rahmen seemännischer Sorgfaltspflicht umfassend erkundigt zu haben und inklusive der Crew über die notwendigen und nautischen Patente zu verfügen! Er ist verpflichtet, sich mit den technischen und anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen und die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten: Der Ölstand und das Kühlwasser bei Zwei-Kreiskühlung, sowie die Bilgen sind täglich zu kontrollieren und zu warten. Haftungsfälle + Schäden, die durch Unterlassung oder Nichtbeachtung entstehen, sind in keiner Form versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

5.        Der Charterer verpflichtet sich die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft

      zu behandeln. Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und

      Ausfallschäden die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind und nicht von der Versicherung reguliert werden. Er wird

a)       an Wettfahrten nicht teilnehmen

b)       nur unter Maschine in Häfen einlaufen und aus Häfen auslaufen

c)       bei Lage die Maschine nicht laufen lassen

d)       andere Schiffe nur im Notfall in Schlepp nehmen und die Charteryacht nur im Notfall schleppen lassen (eigener Tampen)

e)       alle Zoll- und Einklarierungsformalitäten ordnungsgemäß erfüllen und Hafengelder zahlen

f)        (falls revierüblich) das Bordlogbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte ordnungsgemäß und laufend führen und dem Vercharterer bei Vertragsende übergeben

g)       keine Personen außer seiner Crew mit der Yacht befördern

h)       die gesamte Törnplanung so gestalten, insbesondere die Rückreise so rechtzeitig antreten, daß auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Heimathafen gewährleistet ist. Sollte dennoch wegen z.B. plötzlicher Wetterverschlechterung die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vercharterer sofort telefonisch zu informieren. Sämtliche Kosten (doppelte anteilig zusätzliche Chartergebühr, Personalmehraufwand, ggf. Folgekosten nach §12) verspäteter Rückkehr trägt der Charterer

i)         beachten, daß er eine Segelyacht (falls keine Motoryacht) gechartert hat und unter Maschine nur fahren, solange dies nötig ist.

j)         bei angesagten Windstärken von 7 oder mehr Bft. einen schützenden Hafen grundsätzlich nicht verlassen.

k)        Grundberührungen schriftlich vermerken und bei der Rückgabe der Yacht melden: bei Besorgnis einer Beschädigung der Yacht durch Grundberührung ist der nächste Hafen anzulaufen, die Untersuchung durch einen Taucher oder Aufslippen auf Kosten des Charterers zu veranlassen, der Vercharterer telefonisch zu unterrichten und nach seinen Weisungen zu verfahren.

6.        Treten während der Charterzeit Schäden auf, die durch normalen Materialverschleiß verursacht werden, veranlaßt der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von    € 100,- zur späteren Verrechnung mit dem Vercharterer unter Vorlage der Quittungen. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit ist der Vercharterer unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer ggf. Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten. Soweit der Charterer für Schäden und o.g. Vorgänge verantwortlich oder mitverantwortlich ist oder gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, hat er die Kosten, einen evtl. Gebührenausfall und evtl. weitergehenden direkten oder indirekten Schaden zu ersetzen. Bei Schaden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenmeister, Arzt, Havariekommissar usw.). Läßt sich ein Schaden nicht unterwegs beheben und ist eine Rückkehr den Umständen nach vertretbar, so ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, sodaß die Reparatur vor Beginn der Folgecharter am Stützpunkt durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit ortsüblich erstattet.

7.        Der Charterer hat die gecharterte Yacht mit gefüllten Tanks für Treibstoff und Wasser, sowie mit entleerten Tanks für Fäkalien so rechtzeitig an den Liegeplatz zu bringen und ordentlich zu vertäuen, daß innerhalb der Charterperiode eine ausführliche Kontrolle des Vorhandenseins der überlassenen Ausrüstungs-gegenstände stattfinden kann. Hierüber wird ebenfalls ein Protokoll (Checkliste) errichtet, das nach Unterzeichnung durch Charterer und Vercharterer verbindlich ist. Die Übernahme der Yacht kann nur verweigert werden, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist.

8.        Tiere sind an Bord nicht erlaubt!

9.         Der Charterer erstellt eine Mängel- und Verlustliste, die er bei Rückgabe der Yacht dem Vercharterer übergibt, in der jeder außergewöhnliche Vorfall (z.B. Grundberührung, Kollision, Havarie, behördliche Kontrollen, Tampen in der Schraube oder dergl.) anzuzeigen ist.

10.     Das Schiff muß zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen eingecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muß ggf. das Schiff in den letzten 24 Std. vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten.

11.     Sollte der Törn an einem anderen Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen, damit soweit als möglich, Schadensminderungen eingeleitet werden können. Der Charterer verpflichtet sich für diesen Fall ausreichend qualifizierte Besatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung beim Schiff zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn es im Rückgabehafen vom Vercharterer abgenommen ist oder eine neue Besatzung im Beisein des Vercharterers das Schiff übernommen hat. Der Charterer trägt sämtliche entstehenden Kosten (siehe § 5h analog).

12.     Kann der Vercharterer, aus Gründen die in seinem Verantwortungsbereich liegen, die gecharterte oder eine gleichwertige Yacht auch nach Ablauf von 2/7 der Charterdauer ab Beginn der Charterperiode (Karenzzeit) nicht übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises nach Abzug der Vermittllerprovision verpflichtet. Eine ausschließlich die Karenzzeit betreffende Minderung des Charterpreises ist ausgeschlossen. Erst nach erfolglosem Ablauf der Karenzzeit ist der Charterer berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer vom Chartervertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist der gesamte Charterpreis zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers (insbesondere Schadensersatz, Reisekosten oder Kosten entgangener Urlaubsfreuden) sind ausgeschlossen.

13.    Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen jedoch ohne Gewähr erteilt. Berichtigungen von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten. Es gilt das Recht der BRD als vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

 

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